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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99   

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https://dejure.org/1999,48395
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99 (https://dejure.org/1999,48395)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.11.1999 - 3 M 109/99 (https://dejure.org/1999,48395)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. November 1999 - 3 M 109/99 (https://dejure.org/1999,48395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 30, § 31
    Überbaubare Grundstücksfläche, Baufenster

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99
    Bei nachbarschützenden Festsetzungen muß jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, 4 B 64.98).

    Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme gelten (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998, 4 B 64.98).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.1996 - 11 B 970/96

    Anspruch auf Einhaltung von seitlichen Baugrenzen?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99
    Das OVG Münster, Beschl. v. 24.05.1996, 11 B 970/96, Baurecht 1997, 82 f., vertritt die Auffassung, ob die Festsetzungen von Baugrenzen neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion auch nachbarschützende Wirkungen hätten, könne weder generell bejaht oder verneint noch im Sinne eines in der einen oder anderen Weise ausgerichteten Regel-Ausnahme-Verhältnisses beantwortet werden, sondern sei in jedem Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln.

    Hierbei sei insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden seien, daß sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet seien oder eine "Schicksalgemeinschaft" bildeten, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen dürfe (ähnlich OVG Münster, Beschl. v. 24.05.1996, 11 B 970/96, BRS 58 Nr. 171).

  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 4 TG 1610/91

    Nachbarschutz - Festsetzung von seitlich nicht überbaubaren Grundstücksflächen -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99
    Der VGH Kassel (Beschl. v. 04.11.1991, 4 TG 1610/91, BRS 52 Nr. 178) ist der Auffassung, daß die Festsetzung einer seitlichen Baugrenze, die über die landesrechtlich festgelegte Abstandsfläche hinausgehe, regelmäßig lediglich der Realisierung des städtebaulichen Konzepts diene und nicht grundsätzlich nachbarschützend sei.

    c) Da bereits gegenüber einer erteilten Baugenehmigung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geltend gemacht werden kann, kann etwas anderes auch nicht im Falle einer Erteilung einer Baugenehmigung ohne erforderliche Befreiung gelten (VGH Kassel, Beschl. v. 04.11.1991, 4 TG 1610/91, BRS 52 Nr. 178) und erst recht nicht in dem Falle, in dem noch nicht einmal eine Baugenehmigung erteilt worden ist.

  • VGH Bayern, 20.12.1990 - 1 B 89.3453
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99
    Der VGH München, Urt. vom 20.12.1990, 1 B 89.3453, BRS 50 Nr. 182, geht davon aus, daß seitliche (und wohl auch rückwärtige) Baugrenzen nur dann nachbarschützende Wirkungen haben können, wenn eindeutige Hinweise vorliegen, daß die Gemeinde eine solche Wirkung ihrer Festsetzungen beabsichtigt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99
    Seitliche und hintere Baugrenzen dienten im Regelfall auch dem Schutz der ihnen jeweils gegenüber liegenden Wohngrundstücke (ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 10.11.1992, 5 S 1475/92, BRS 54 Nr. 199 und VGH Mannheim, Beschl. v. 23.07.1991, 8 S 1606/91, BRS 52 Nr. 177).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 1475/92

    Keine nachbarschützende Wirkung der straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99
    Seitliche und hintere Baugrenzen dienten im Regelfall auch dem Schutz der ihnen jeweils gegenüber liegenden Wohngrundstücke (ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 10.11.1992, 5 S 1475/92, BRS 54 Nr. 199 und VGH Mannheim, Beschl. v. 23.07.1991, 8 S 1606/91, BRS 52 Nr. 177).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94

    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegenüber einem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99
    In seinem Beschluß vom 09.03.1995, 3 S 3321/94, BRS 57 Nr. 211, unterscheidet der VGH Mannheim danach, ob die vordere (straßenseitige) oder eine seitliche Baugrenze in Rede steht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.1994 - 10 B 10/94

    Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Festsetzung einer hinteren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99
    Nach der Gegenansicht des OVG Münster (Beschl. v. 21.07.1994, 10 B 10/94, BRS 56 Nr. 44) kommt regelmäßig den Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung zu, weil diese in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienten und nicht dem Nachbarschutz.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94

    Baugenehmigung: Befreiung nach BauGB § 31 Abs 2 Nr 1 - dringender Wohnbedarf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99
    Nach der ersten Auffassung haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung, und zwar zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Mannheim, Beschl. v. 09.03.1994, 5 S 158/94, BRS 56 Nr. 45).
  • OVG Bremen, 20.02.1996 - 1 BA 53/95

    Reihenhauszeile; Hintere Baugrenze; Nachbarschutz; Befreiung vom Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99
    Man werde in dieser Hinsicht um so eher eine nachbarschützende Funktion annehmen können, je größer die Wohndichte und je näher der Bezug zur Wohnqualität im Plangebiet sei (so OVG Bremen, U. vom 20.02.1996, 1 BA 53/95, NvwZ-RR 1997, 276, das im Falle einer Reihenhausbebauung Nachbarschutz angenommen hat).
  • OVG Hamburg, 03.05.1994 - Bs II 18/94

    Nachbarschutz

  • OVG Saarland, 24.09.1996 - 2 R 5/96

    Grundstück; Reihenhausgruppe; Baugrenze; Drittschützende Wirkung

  • OVG Hamburg, 03.01.1995 - Bf II 18/94
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17

    Bezugnahme in einer Baugenehmigung auf die Festsetzung in einem Bebauungsplan

    Bei der Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans führt jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zu einem nachbarlichen Abwehranspruch gegen die Befreiung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. November 1999 - 3 M 109/99 - Juris Rn. 25).

    Ein Abwehranspruch besteht nur insoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiung rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. November 1999 - 3 M 109/99 - Juris Rn. 26).

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